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Vergabegesetze neu
Besonders in diesem Bereich wurden umfangreiche Klarstellungen vorgenommen, wobei gesondert die durch Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen im Detail beschrieben sind. Somit können Auftraggeber, Planer und Anbieter in einem Vergabeverfahren von vornherein schon die Möglichkeit des Erfolges bei einer Inanspruchnahme von Rechtsmitteln abschätzen. Wichtig ist auch, dass die Kriterien im Vergabeverfahren jetzt klar in Auswahlkriterien, Beurteilungskriterien, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien gegliedert sind und somit auch eine Vermischung dieser Kriterien in keinem Falle mehr zulässig sein wird.
Früher
waren – auch gemäß ÖNORM A 2050 – Unternehmer, die an den Vorarbeiten für
eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren grundsätzlich vom
Wettbewerb auszuschließen. Dies führte oft zu Unklarheiten ob Planer, die
Vorstudien oder Entwürfe für Projekte bearbeitet hatten, nunmehr auch für die
eigentliche Planung herangezogen werden dürften. Jetzt ist klargestellt, dass
es sich bei diesen „Vorarbeiten“ um die „Erarbeitung der Unterlagen für
das Vergabeverfahren“ handelt. Ein Ausschluss findet nur dann statt, wenn
durch die Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre. Es
wird jetzt auch möglich, dass Dienstleistungsaufträge in einem
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können,
wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten
Auftrages war. Dies erscheint insbesondere im Planungsbereich zielführend, da
jene Planer, die sich mit einem Problem schon befasst haben dann auch bei der
Detailplanung herangezogen werden dürfen. Ebenso in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können geistig-schöpferische Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer unter € 60.000,00 liegt. Kreative Planungen bis zu dieser Honorarhöhe (netto) können somit unaufwendig im Verhandlungswege an ausgewählte „Planer des Vertrauens“ vergeben werden.
Neu aufgenommen wurde in den Gesetzestext das Vergabeverfahren der Direktvergabe. Bisher war ja im Grunde genommen auch der Kauf von kleinen Dingen letztlich einem Vergabeverfahren zu unterziehen und lagen bisher solche Direktkäufe eigentlich in einem Graubereich. Nunmehr ist es gesetzlich geregelt, dass bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von € 30.000,00 erfolgen darf. Bei allen übrigen Leistungen liegt der Grenzwert bei € 20.000,00.
Bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht, ist nunmehr gemäß der neuen ÖNORM A 2050 auch eine Klarstellung im Gesetz vorgesehen. Für derartige Leistungen ist dabei lediglich eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich. Aus diesem Grunde ist hier immer das Verhandlungsverfahren anzuwenden. Bis zu einem geschätzten Nettohonorar von ca. € 162.000,00 können Aufträge über geistig-schöpferische Leistungen – ohne Bekanntmachung – im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter vergeben werden.
Die Texte der neuen ÖNORM A 2050 wurden nunmehr in das Gesetz integriert, sodass laufende Verweise auf diese wichtige Norm entfallen.
Anders als bisher kann in Hinkunft der Zuschlag auch an das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden, wenn die Qualität der Leistung in der Ausschreibung eindeutig definiert ist. Damit brauchen Auftraggeber und Planer nicht mehr nach „Alibi“-Zuschlagskriterien zu suchen.
Bieter können nun unabhängig von den früher geltenden Schwellenwerten Einsprüche gegen Vergabevorgänge einbringen. Solche Verfahren sind allerdings für die Antragsteller künftig gebührenpflichtig. Dies wird wohl die einzige „Bremse“ für eine Flut von Verfahren vor den Vergabekontrollinstanzen sein. |