Vergabeges.
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Vergabegesetze neu


Mit 1. September 2002 wird für den Bereich des Bundes und dann für die Länder bis spätestens 30. Juni 2003 ein neues Vergabegesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz wird einheitlich für ganz Österreich sein, lediglich im Bereich der Rechtsmittel haben die Länder -ebenfalls bis spätestens 30. Juni 2003 - ihre eigenen Bestimmungen in Gesetze zu kleiden.


Begriffsbestimmungen

Besonders in diesem Bereich wurden umfangreiche Klarstellungen vorgenommen, wobei gesondert die durch Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen im Detail beschrieben sind. Somit können Auftraggeber, Planer und Anbieter in einem Vergabeverfahren von vornherein schon die Möglichkeit des Erfolges bei einer Inanspruchnahme von Rechtsmitteln abschätzen. Wichtig ist auch, dass die Kriterien im Vergabeverfahren jetzt klar in Auswahlkriterien, Beurteilungskriterien, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien gegliedert sind und somit auch eine Vermischung dieser Kriterien in keinem Falle mehr zulässig sein wird.


Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens – Neuerungen
Besonderheiten bei Planungsaufträgen

Früher waren – auch gemäß ÖNORM A 2050 – Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren grundsätzlich vom Wettbewerb auszuschließen. Dies führte oft zu Unklarheiten ob Planer, die Vorstudien oder Entwürfe für Projekte bearbeitet hatten, nunmehr auch für die eigentliche Planung herangezogen werden dürften. Jetzt ist klargestellt, dass es sich bei diesen „Vorarbeiten“ um die „Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren“ handelt. Ein Ausschluss findet nur dann statt, wenn durch die Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre. 

Es wird jetzt auch möglich, dass Dienstleistungsaufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können, wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war. Dies erscheint insbesondere im Planungsbereich zielführend, da jene Planer, die sich mit einem Problem schon befasst haben dann auch bei der Detailplanung herangezogen werden dürfen.  

Ebenso in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden können geistig-schöpferische Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer unter € 60.000,00 liegt. Kreative Planungen bis zu dieser Honorarhöhe (netto) können somit unaufwendig im Verhandlungswege an ausgewählte „Planer des Vertrauens“ vergeben werden.


Direktvergabe

Neu aufgenommen wurde in den Gesetzestext das Vergabeverfahren der Direktvergabe. Bisher war ja im Grunde genommen auch der Kauf von kleinen Dingen letztlich einem Vergabeverfahren zu unterziehen und lagen bisher solche Direktkäufe eigentlich in einem Graubereich. Nunmehr ist es gesetzlich geregelt, dass bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen eine Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von € 30.000,00 erfolgen darf. Bei allen übrigen Leistungen liegt der Grenzwert bei € 20.000,00.


Geistig-schöpferische Dienstleistungen

Bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht, ist nunmehr gemäß der neuen ÖNORM A 2050 auch eine Klarstellung im Gesetz vorgesehen. Für derartige Leistungen ist dabei lediglich eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich. Aus diesem Grunde ist hier immer das Verhandlungsverfahren anzuwenden.

Bis zu einem geschätzten Nettohonorar von ca. € 162.000,00 können Aufträge über geistig-schöpferische Leistungen – ohne Bekanntmachung – im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter vergeben werden.


Übernahme der Vergabenorm A 2050

Die Texte der neuen ÖNORM A 2050 wurden nunmehr in das Gesetz integriert, sodass laufende Verweise auf diese wichtige Norm entfallen.


Billigstbieterprinzip

Anders als bisher kann in Hinkunft der Zuschlag auch an das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden, wenn die Qualität der Leistung in der Ausschreibung eindeutig definiert ist. Damit brauchen Auftraggeber und Planer nicht mehr nach „Alibi“-Zuschlagskriterien zu suchen.


Rechtsschutz

Bieter können nun unabhängig von den früher geltenden Schwellenwerten Einsprüche gegen Vergabevorgänge einbringen. Solche Verfahren sind allerdings für die Antragsteller künftig gebührenpflichtig. Dies wird wohl die einzige „Bremse“ für eine Flut von Verfahren vor den Vergabekontrollinstanzen sein.