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im Baugesetz - Sendemasten
Mit
der Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz vom Dezember 2001, mit Inkrafttreten
am 30. März 2002, versuchte der Gesetzgeber den Intentionen Rechnung zu tragen,
die Errichtung von Sendemasten (insbesondere für Handybetreiber) besser in den
Griff zu bekommen.
Im § 20 wurde geändert, dass nunmehr alle sichtbaren Antennen– und
Funkanlagen-tragmasten der Anzeigepflicht unterliegen (früher waren das
nur Antennen– und Funkanlagen über 5,0 m Höhe).
Bewilligungsfrei gemäß § 21 bleiben nur mehr kleinere
Sendeanlagen mit geringem Wirkungsbereich.
Zum
Verfahren wird dem § 33 Absatz 2 die Ziffer 4 angefügt. Dort wird festgelegt,
dass bei solchen Masten im Bauland oder außerhalb bis zu 300 m von den
Gebietsgrenzen des Baulandes ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30 m
von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Zustimmungserklärung dieser
Grundeigentümer durch Unterschrift auf dem Grundstücksverzeichnis,
beizubringen ist.
Zusätzlich wird im § 33 Absatz 5a, der nunmehr eingefügt wird, festgelegt,
dass die Behörde ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn
diese Unterschriften nicht beigeschlossen sind. Den Grundeigentümern
dieser Grundstücke ist dann Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum
Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörung).
Danach kann die Behörde eine örtliche Erhebung anberaumen, zu der die
Grundeigentümer einzuladen sind. Diese sind dann über das Ergebnis des
Bewilligungsverfahrens schriftlich zu informieren.
Klargestellt muss allerdings werden, dass die Nachbarn keine Parteistellung
im Verfahren haben und deshalb auch keinen Bescheid bekommen. Somit ist
auch keine Berufung möglich.
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