Sendemasten
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Änderung im Baugesetz - Sendemasten


Mit der Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz vom Dezember 2001, mit Inkrafttreten am 30. März 2002, versuchte der Gesetzgeber den Intentionen Rechnung zu tragen, die Errichtung von Sendemasten (insbesondere für Handybetreiber) besser in den Griff zu bekommen.

Im § 20 wurde geändert, dass nunmehr alle sichtbaren Antennen– und Funkanlagen-tragmasten der Anzeigepflicht unterliegen (früher waren das nur Antennen– und Funkanlagen über 5,0 m Höhe).

Bewilligungsfrei gemäß § 21 bleiben nur mehr kleinere Sendeanlagen mit geringem Wirkungsbereich.

Zum Verfahren wird dem § 33 Absatz 2 die Ziffer 4 angefügt. Dort wird festgelegt, dass bei solchen Masten im Bauland oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen des Baulandes ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer durch Unterschrift auf dem Grundstücksverzeichnis, beizubringen ist.

Zusätzlich wird im § 33 Absatz 5a, der nunmehr eingefügt wird, festgelegt, dass die Behörde ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat, wenn diese Unterschriften nicht beigeschlossen sind. Den Grundeigentümern dieser Grundstücke ist dann Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörung).

Danach kann die Behörde eine örtliche Erhebung anberaumen, zu der die Grundeigentümer einzuladen sind. Diese sind dann über das Ergebnis des Bewilligungsverfahrens schriftlich zu informieren.

Klargestellt muss allerdings werden, dass die Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren haben und deshalb auch keinen Bescheid bekommen. Somit ist auch keine Berufung möglich.