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Nachbarrechte im BauverfahrenNach dem steirischen Baugesetz 1995 § 26 sind die Nachbarrechte im
Bauverfahren sehr genau definiert. Dies ist oft unangenehm, weil Einwendungen,
die nur die Behörde wahrzunehmen hat, zurückzuweisen sind, wenn sie der
Nachbar vorbringt. Dies ist jedenfalls auch in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Da eine
solche Zurückweisung grundsätzlich nicht sehr sinnvoll ist, sollte versucht
werden im Bauverfahren die Nachbarn darüber aufzuklären, welche Einwendungen
sie tatsächlich vorbringen dürfen. Im folgenden sind die zulässigen Einwendungen kurz erläutert. 1.
Die Übereinstimmung des
Bauvorhabens mit dem geltenden Flächenwidmungsplan, einem gegebenenfalls
vorhandenen Bebauungsplan bzw. mit Bebauungsrichtlinien ist nur insoweit Sache
des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. In seiner Erkenntnis vom Juli 2001 Zahl 2000
/05/0063 hat Verwaltungsgerichtshof dies auch klargestellt. Wenn im Bauverfahren Einwendungen erhoben werden,
die nicht mit dem Immissionsschutz zu tun haben, so ist dies eine unzulässige
Einwendung, die zum Verlust der Parteistellung führt. Damit kann auch eine spätere Berufung nicht mehr
geltend gemacht werden und ist zurückzuweisen. 2.
Das bekannteste Nachbarrecht ist
jenes auf die Abstände. Zu diesem wurde bereits in der Gemeindeinfo vom
Jänner 2002 Stellung genommen. 3.
Bezüglich des Schallschutzes,
der ein Nachbarrecht darstellt, wird im § 43 des Baugesetzes Abs. 2 Ziffer 5
verlangt: „Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt
sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf
einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem
zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.“ Bei der Beurteilung des vom Nachbarn
wahrgenommenen Schallpegels ist jedenfalls auch auf die Baulandkategorie, in der
sich sein Grundstück befindet, einzugehen. So wird in einem Industriegebiet
oder im Kerngebiet ein höherer Schallpegel zulässig sein, als in einem
Wohngebiet, wobei natürlich keinesfalls eine Gesundheitsgefährdung entstehen
darf. 4.
Ein wichtiger Diskussionspunkt ist
immer auch die Errichtung von Brandwänden an der Grundgrenze. Es besteht ein Recht darauf zu verlangen, dass
bei der Errichtung von Gebäuden unmittelbar an der Nachbargrenze eine Brandwand
errichtet wird. Allerdings kann vom Erfordernis der Brandwände
an einer Grundgrenze dann abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und
die Gesichtpunkte des Brandschutzes es zulassen. Klar muss dabei sein, dass dann seitens des
Nachbarn die gesamten Gebäudeabstände auf seinem Grundstück
einzuhalten sind. Wichtig dabei ist die Definition der
Nachbargrenze gemäß § 4 Baugesetz Pkt. 42. Hieraus ergibt sich, dass dies
eine Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer ist. Somit
ist an der Grundstücksgrenze zu einem Grundstück, das auch dem Bauwerber und
Grundstückseigentümer für das zu errichtende Bauwerk gehört, keine Brandwand
notwendig. Dies kann allerdings bei späterer Veräußerung
eines solchen Grundstückes doch auch zu Problemen führen. 5.
Ein wichtiges Nachbarrecht ist
weiters die Vermeidung von Brandgefahr oder sonstige Gefährdung oder
unzumutbare Belästigung. Diese Belästigungen beziehen sich auf Abgasfänge,
Lüftungsanlagen und Abwasseranlagen. 6.
Letztlich hat der Nachbar auch das
Recht auf die Verfügung einer Baueinstellung bzw. die Beseitigung, wenn
gegen die Bestimmung des Baugesetzes verstoßen wird, insbesondere wenn keine
Genehmigungen für den jeweiligen Bau vorliegen. Es erscheint daher sinnvoll, im Bauverfahren die Nachbarn genau darüber
zu informieren, welche Rechte sie tatsächlich wahrnehmen dürfen, um Missverständnisse
von vornherein zu vermeiden. |