Nachbarrechte
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Nachbarrechte im Bauverfahren

Nach dem steirischen Baugesetz 1995 § 26 sind die Nachbarrechte im Bauverfahren sehr genau definiert. Dies ist oft unangenehm, weil Einwendungen, die nur die Behörde wahrzunehmen hat, zurückzuweisen sind, wenn sie der Nachbar vorbringt.

Dies ist jedenfalls auch in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Da eine solche Zurückweisung grundsätzlich nicht sehr sinnvoll ist, sollte versucht werden im Bauverfahren die Nachbarn darüber aufzuklären, welche Einwendungen sie tatsächlich vorbringen dürfen.

Im folgenden sind die zulässigen Einwendungen kurz erläutert.

1.      Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem geltenden Flächenwidmungsplan, einem gegebenenfalls vorhandenen Bebauungsplan bzw. mit Bebauungsrichtlinien ist nur insoweit Sache des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

In seiner Erkenntnis vom Juli 2001 Zahl 2000 /05/0063 hat Verwaltungsgerichtshof dies auch klargestellt.

Wenn im Bauverfahren Einwendungen erhoben werden, die nicht mit dem Immissionsschutz zu tun haben, so ist dies eine unzulässige Einwendung, die zum Verlust der Parteistellung führt.

Damit kann auch eine spätere Berufung nicht mehr geltend gemacht werden und ist zurückzuweisen.    

2.      Das bekannteste Nachbarrecht ist jenes auf die Abstände. Zu diesem wurde bereits in der Gemeindeinfo vom Jänner 2002 Stellung genommen.  

3.      Bezüglich des Schallschutzes, der ein Nachbarrecht darstellt, wird im § 43 des Baugesetzes Abs. 2 Ziffer 5 verlangt:

„Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.“

Bei der Beurteilung des vom Nachbarn wahrgenommenen Schallpegels ist jedenfalls auch auf die Baulandkategorie, in der sich sein Grundstück befindet, einzugehen. So wird in einem Industriegebiet oder im Kerngebiet ein höherer Schallpegel zulässig sein, als in einem Wohngebiet, wobei natürlich keinesfalls eine Gesundheitsgefährdung entstehen darf.  

4.      Ein wichtiger Diskussionspunkt ist immer auch die Errichtung von Brandwänden an der Grundgrenze.

Es besteht ein Recht darauf zu verlangen, dass bei der Errichtung von Gebäuden unmittelbar an der Nachbargrenze eine Brandwand errichtet wird.

Allerdings kann vom Erfordernis der Brandwände an einer Grundgrenze dann abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtpunkte des Brandschutzes es zulassen.

Klar muss dabei sein, dass dann seitens des Nachbarn die gesamten Gebäudeabstände auf seinem Grundstück einzuhalten sind.

Wichtig dabei ist die Definition der Nachbargrenze gemäß § 4 Baugesetz Pkt. 42. Hieraus ergibt sich, dass dies eine Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer ist. Somit ist an der Grundstücksgrenze zu einem Grundstück, das auch dem Bauwerber und Grundstückseigentümer für das zu errichtende Bauwerk gehört, keine Brandwand notwendig.

Dies kann allerdings bei späterer Veräußerung eines solchen Grundstückes doch auch zu Problemen führen.  

5.      Ein wichtiges Nachbarrecht ist weiters die Vermeidung von Brandgefahr oder sonstige Gefährdung oder unzumutbare Belästigung.

Diese Belästigungen beziehen sich auf Abgasfänge, Lüftungsanlagen und Abwasseranlagen.  

6.      Letztlich hat der Nachbar auch das Recht auf die Verfügung einer Baueinstellung bzw. die Beseitigung, wenn gegen die Bestimmung des Baugesetzes verstoßen wird, insbesondere wenn keine Genehmigungen für den jeweiligen Bau vorliegen.

Es erscheint daher sinnvoll, im Bauverfahren die Nachbarn genau darüber zu informieren, welche Rechte sie tatsächlich wahrnehmen dürfen, um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.