Gemeindeabwasserplan
(GAP)
Gemäß Kanalgesetz, Novelle 1998, sind Gemeinden verpflichtet im Zuge der
Revision des Flächenwidmungsplanes, spätestens jedoch 5 Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes (also bis spätestens 31. Oktober 2003) einen
Gemeindeabwasserplan (GAP) zu erlassen. Dieser hat mindestens zu enthalten:
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Abgrenzung
der Gebiete, deren Abwässer bereits ordnungsgemäß entsorgt werden,
sowie - gegebenenfalls - jener Gebiete, die noch zu entsorgen sind;
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Zeitplan
für den Ausbau von Entsorgungsanlagen; eine Trennung in Bauabschnitte ist
zulässig;
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Angaben
der Art der Sammlung, des Transportes und der Reinigung von Abwässern, die keiner
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden können (z.B.
Gruppenanlagen für Streusiedlungen, Einzelanlagen);
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Darlegung
der Art der ordnungsgemäßen Entsorgung des Inhaltes von Sammelgruben.
Das Referat Abwasserentsorgung vom Amt der Steiermärkischen
Landesregierung hat auf Basis von Pilotprojekten einen
Muster-Gemeindeabwasserplan, zu finden auf der Homepage der Steiermärkischen
Landesregierung
http://www.stmk.gv.at/verwaltung/fa3a/ref3a.stm
entwickelt, mit dem Ziel einen einheitlichen Rahmen für
die Ausarbeitung des GAP zu definieren.
Die Erstellung des Gemeindeabwasserplanes kann - je
nach Anzahl der noch nicht entsorgten Objekte - bis zu einem Jahr und
mehr dauern. Es ist deshalb zu empfehlen, mit den Planungsarbeiten zum GAP möglichst
bald zu beginnen.
Für
Detailfragen steht Ihnen gerne Herr Mag. Dietmar Gluderer (03452-855 21 –
26) mit Rat und Tat zur Seite.
Den Gesetzestext zur Novelle des Steiermärkischen
Kanalgesetzes können Sie hier downloaden.
Download Stmk.
Kanalgesetz - Novelle
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