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Änderungen
der Förderungsrichtlinien 1999 für Förderungen in der
Siedlungswasserwirtschaft.
Förderungsrichtlinien
1999 in der Fassung 2005 Die
Förderungsrichtlinien 2005 zum UFG 1993 i.d.g.F. sind ab sofort unter www.publicconsulting.at
herunterladbar. Ebenso stehen
Info-Blätter zu den wichtigsten Themen zur Verfügung. Auf
die wichtigsten Änderungen darf hingewiesen werden: a) §
2 Abs. 12 lit. 5. zusätzliche „Gelbe Linie“ Es besteht nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit
eine neue „Gelbe Linie“ festzulegen und in einen anderen Entsorgungsbereich
abzuleiten. Dies kann insbesondere bei Gruppenanlagen der Fall sein. Hiezu ist
jedoch möglichst eine bereits vorhandene Variantenuntersuchung vorzulegen oder
eine solche plausibel nachzuvollziehen. (Frist für die Vorlage bei der KPC ist
der 31.12.2006!) b)
§ 2 Abs. 12 lit. 6. Verkleinerung
der “Gelben Linie” Weiters besteht jetzt auch die Möglichkeit einen festgelegten öffentlichen
Entsorgungsbereich zu verkleinern (Frist ebenfalls 31.12.2006). Derzeit jedoch
fehlen in der Steiermark die gesetzlichen Möglichkeiten. c) §
2 Abs. 12 lit. 7. Flächentausch Unter klar definierten Vorgaben ist bei Baulandrückwidmungen (zB
Hochwasserschutzzonen) ein Austausch von Flächen innerhalb eines
Entsorgungsbereiches möglich. d)
§ 2 Abs. 12a Betrachtungszeitraum Bei
bereits festgelegtem Betrachtungszeitraum ist eine Verschiebung in die Zukunft
unter Beibehaltung von vollen 25 Jahren möglich. Das Ende kann mit max.
31.12.2015 festgelegt werden. Frist für die Einreichung bei der KPC ist spätestens
mit dem nächsten Antrag, der nach dem 1.1.2006 gestellt wird. e) §
1 Abs. 7 und § 3 Abs. 1 lit. 17 Strukturverbesserung Maßnahmen
zur Strukturverbesserung sind z.B.: Maßnahmen, die zur Steigerung der ökonomischen
Effizienz durch Änderung in der Betriebs- oder Organisationsstruktur führen (
Ausnutzung von Synergie- & Skaleneffekten etc.), Errichtung und Erweiterung
überregionaler Fernwirkanlagen, Errichtung und Ausstattung von zentralen
Labors, mobile Maschinen (z.B. Schlammentwässerungsanlagen, Kompostwender),
Studien zu betriebswirtschaftlichen Analysen und Erarbeitung von Vorschlägen
zur Strukturverbesserung. f)
§ 3 Abs. 1 lit. 18 Hydromorphologische Maßnahmen
Es
besteht die Möglichkeit anstatt zusätzlicher Maßnahmen an der Kläranlage
hydromorphologische Verbesserungen im Bereich der durch die Einleitung der
gereinigten Abwässer beeinträchtigen Gewässerstrecke vorzunehmen. g)
§ 3 Abs. 1 lit. 19 kreislauforientierte Abwassersysteme Bei
Einzelabwasseranlagen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 5 besteht die Möglichkeit Maßnahmen
zur Umsetzung von kreislauforientierten Abwassersystemen zu fördern. Förderfähige
Mehraufwendungen im Bereich der Inneninstallation sind z.B. extra Urinleitung,
Urinspeicher, Zyklonabscheider, Rottetrommel, Grauwasseraufbereitungsanlage,
Trenntoilette. h)
§ 4 Abs. 1 lit. 2a. Planungswettbewerb
Bei
Errichtung oder Anpassung von Kläranlagen größer 2000 EW ist ein
Planungswettbewerb durchzuführen. Von der Durchführung eines
Planungswettbewerbes kann außer im Fall des Neubaues von Kläranlagen größer
2000 EW dann abgesehen werden, wenn der Aufwand in Hinblick auf den zu
erwartenden Nutzen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Als wirtschaftliche
Grenze hiefür werden derzeit Investitionskosten von kleiner als € 1,2 Mio.
(ohne Nebenkosten) gesehen. Eine Funktionalausschreibung kann einen
Planungswettbewerb ersetzen, sofern eine vergleichbare planerische Freiheit
gegeben ist. Auf die Übergangsbestimmungen darf hingewiesen werden. j)
Begriffsbestimmungen und sonstige Änderungen
Im
Zuge dieser Novelle wurden verschiedene Begriffsbestimmungen neu eingeführt und
erfolgten diverse kleinere Präzisierungen. Z.B. ist bei Einzelanlagen größer
50 EW60 eine befugte Planung und
Bauaufsicht Förderungsvoraussetzung. Ebenso ist die Ausführung der Maßnahmen
von hiefür Befugten zu veranlassen oder durchführen zu lassen, außer bei
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 10.
Sollte in Ihrer Gemeinde erkennbar sein, dass
Sie von einer der Bestimmungen betroffen sein könnten, können Sie gerne mit
uns Kontakt aufnehmen. Wir können dann für Sie untersuchen, ob eine der neuen
Bestimmungen für Sie von Vorteil sein kann und in weiterer Folge in
Zusammenarbeit mit der zuständigen Baubezirksleitung und mit den Referenten der
Fachabteilung 19A der Steiermärkischen Landesregierung die notwendigen Schritte
abklären.
Kontakt: Ing. Wolfgang Stangl Tel: 03452/85521-22 |