Änd. Förderungsrichtlinien
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Änderungen der Förderungsrichtlinien 1999 für Förderungen in der Siedlungswasserwirtschaft.

Förderungsrichtlinien 1999 in der Fassung 2005

Die Förderungsrichtlinien 2005 zum UFG 1993 i.d.g.F. sind ab sofort unter www.publicconsulting.at herunterladbar. Ebenso stehen Info-Blätter zu den wichtigsten Themen zur Verfügung.

Auf die wichtigsten Änderungen darf hingewiesen werden:

a)   § 2 Abs. 12 lit. 5. zusätzliche „Gelbe Linie“

Es besteht nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine neue „Gelbe Linie“ festzulegen und in einen anderen Entsorgungsbereich abzuleiten. Dies kann insbesondere bei Gruppenanlagen der Fall sein. Hiezu ist jedoch möglichst eine bereits vorhandene Variantenuntersuchung vorzulegen oder eine solche plausibel nachzuvollziehen. (Frist für die Vorlage bei der KPC ist der 31.12.2006!)

b) § 2 Abs. 12 lit. 6. Verkleinerung der “Gelben Linie”

Weiters besteht jetzt auch die Möglichkeit einen festgelegten öffentlichen Entsorgungsbereich zu verkleinern (Frist ebenfalls 31.12.2006). Derzeit jedoch fehlen in der Steiermark die gesetzlichen Möglichkeiten.

c)   § 2 Abs. 12 lit. 7. Flächentausch

Unter klar definierten Vorgaben ist bei Baulandrückwidmungen (zB Hochwasserschutzzonen) ein Austausch von Flächen innerhalb eines Entsorgungsbereiches möglich.

d) § 2 Abs. 12a Betrachtungszeitraum

Bei bereits festgelegtem Betrachtungszeitraum ist eine Verschiebung in die Zukunft unter Beibehaltung von vollen 25 Jahren möglich. Das Ende kann mit max. 31.12.2015 festgelegt werden. Frist für die Einreichung bei der KPC ist spätestens mit dem nächsten Antrag, der nach dem 1.1.2006 gestellt wird.

e)   § 1 Abs. 7 und § 3 Abs. 1 lit. 17 Strukturverbesserung

Maßnahmen zur Strukturverbesserung sind z.B.: Maßnahmen, die zur Steigerung der ökonomischen Effizienz durch Änderung in der Betriebs- oder Organisationsstruktur führen ( Ausnutzung von Synergie- & Skaleneffekten etc.), Errichtung und Erweiterung überregionaler Fernwirkanlagen, Errichtung und Ausstattung von zentralen Labors, mobile Maschinen (z.B. Schlammentwässerungsanlagen, Kompostwender), Studien zu betriebswirtschaftlichen Analysen und Erarbeitung von Vorschlägen zur Strukturverbesserung.

f)    § 3 Abs. 1 lit. 18 Hydromorphologische Maßnahmen

Es besteht die Möglichkeit anstatt zusätzlicher Maßnahmen an der Kläranlage hydromorphologische Verbesserungen im Bereich der durch die Einleitung der gereinigten Abwässer beeinträchtigen Gewässerstrecke vorzunehmen.

g) § 3 Abs. 1 lit. 19 kreislauforientierte Abwassersysteme

Bei Einzelabwasseranlagen gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 5 besteht die Möglichkeit Maßnahmen zur Umsetzung von kreislauforientierten Abwassersystemen zu fördern. Förderfähige Mehraufwendungen im Bereich der Inneninstallation sind z.B. extra Urinleitung, Urinspeicher, Zyklonabscheider, Rottetrommel, Grauwasseraufbereitungsanlage, Trenntoilette.

h) § 4 Abs. 1 lit. 2a. Planungswettbewerb

Bei Errichtung oder Anpassung von Kläranlagen größer 2000 EW ist ein Planungswettbewerb durchzuführen. Von der Durchführung eines Planungswettbewerbes kann außer im Fall des Neubaues von Kläranlagen größer 2000 EW dann abgesehen werden, wenn der Aufwand in Hinblick auf den zu erwartenden Nutzen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Als wirtschaftliche Grenze hiefür werden derzeit Investitionskosten von kleiner als € 1,2 Mio. (ohne Nebenkosten) gesehen. Eine Funktionalausschreibung kann einen Planungswettbewerb ersetzen, sofern eine vergleichbare planerische Freiheit gegeben ist. Auf die Übergangsbestimmungen darf hingewiesen werden.

j) Begriffsbestimmungen und sonstige Änderungen

Im Zuge dieser Novelle wurden verschiedene Begriffsbestimmungen neu eingeführt und erfolgten diverse kleinere Präzisierungen. Z.B. ist bei Einzelanlagen größer 50 EW60 eine befugte Planung und Bauaufsicht Förderungsvoraussetzung. Ebenso ist die Ausführung der Maßnahmen von hiefür Befugten zu veranlassen oder durchführen zu lassen, außer bei Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 10.

 

Sollte in Ihrer Gemeinde erkennbar sein, dass Sie von einer der Bestimmungen betroffen sein könnten, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Wir können dann für Sie untersuchen, ob eine der neuen Bestimmungen für Sie von Vorteil sein kann und in weiterer Folge in Zusammenarbeit mit der zuständigen Baubezirksleitung und mit den Referenten der Fachabteilung 19A der Steiermärkischen Landesregierung die notwendigen Schritte abklären.

 

Kontakt:

Ing. Wolfgang Stangl

Tel: 03452/85521-22

E-mail: wolfgang.stangl@heidinger-schwarzl.at