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Unrichtige
Behördenauskunft
Gerade
im Baurecht und in Sachen des Flächenwidmungsplanes kommen oft Anfragen von Bürgern
direkt an die Gemeindestuben. Der Paragraph 17 des Steiermärkischen Baugesetzes
legt hierzu fest, dass die Behörde bei Anfragen Auskunft über rechtliche
Grundlagen der Bebaubarkeit von Grundstücken im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan,
Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien etc. zu geben hat.
Unabhängig von der Pflicht zur Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber
auch in Bauangelegenheiten zu beraten. Hierzu kann die Behörde auch
externe Fachleute (Bausachverständige, Raumplaner) beauftragen und beiziehen.
Es hat nun eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einer unrichtigen Behördenauskunft
gegeben, die sogar zu einem Schadenersatz führte. Ursache war in diesem Falle
eine unrichtige Darstellung im Flächenwidmungsplan. Somit wird es
wichtig sein, einerseits den jeweils gültigen Plan mit allen geltenden Änderungen
als Basis für Auskünfte in Raumordnungsfragen heranzuziehen und gegebenenfalls
auch beim Ersteller des Flächenwidmungsplanes in Detailfragen Rücksprache zu
halten.
Liegt der Flächenwidmungsplan in digitaler Form vor, ist es sinnvoll, jede Änderung
auch tatsächlich in der Plandarstellung nachzuführen.
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