Behördenausk.
Nach oben ABW ab 01.01.2008 Kanalabgaben Erdwärmeanl. Grenzabstände SWB Förderung Anzeigeverf. Schotterabbau GAP Behördenausk. Sendemasten Vergabeges. GAP-Korrektur Regenw. nutzen Klärschlamm Badegewässer Nachbarrechte Kostenpflicht Inneninstall. Bestand n.BG Ingenieurleist. EW-Versorgungsanl. Änd. im Siedlungs-WB Änd. Förderungsrichtlinien Dachgeschossausbau

 

Unrichtige Behördenauskunft


Gerade im Baurecht und in Sachen des Flächenwidmungsplanes kommen oft Anfragen von Bürgern direkt an die Gemeindestuben. Der Paragraph 17 des Steiermärkischen Baugesetzes legt hierzu fest, dass die Behörde bei Anfragen Auskunft über rechtliche Grundlagen der Bebaubarkeit von Grundstücken im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien etc. zu geben hat.


Unabhängig von der Pflicht zur Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber auch in Bauangelegenheiten zu beraten. Hierzu kann die Behörde auch externe Fachleute (Bausachverständige, Raumplaner) beauftragen und beiziehen.


Es hat nun eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einer unrichtigen Behördenauskunft gegeben, die sogar zu einem Schadenersatz führte. Ursache war in diesem Falle eine unrichtige Darstellung im Flächenwidmungsplan. Somit wird es wichtig sein, einerseits den jeweils gültigen Plan mit allen geltenden Änderungen als Basis für Auskünfte in Raumordnungsfragen heranzuziehen und gegebenenfalls auch beim Ersteller des Flächenwidmungsplanes in Detailfragen Rücksprache zu halten.


Liegt der Flächenwidmungsplan in digitaler Form vor, ist es sinnvoll, jede Änderung auch tatsächlich in der Plandarstellung nachzuführen.