Bewilligungspflicht von Plakatwänden („Ankündigungen“)

§ 4 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976

Bewilligungspflicht von Ankündigungen

  • Ankündigungen sind Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nicht amtliche Bekanntmachungen.  

  • Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften sind nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.  

  • Eine Geschlossene Ortschaft ist eine größere Ansammlungen von Bauwerken einschließlich der sie umgebenden Grünanlagen oder ein räumlicher Zusammenschluss einer Vielheit von Bauwerken, der sich durch den Zusammenschluss von einzeln verstreut liegenden Baulichkeiten abhebt.  

  • Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, welches zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft.

Bewilligungsfrei

  •  Ankündigungen, die in ihrer Ausführungsart durch Gesetz und Verordnung festgelegt sind.  

  •  Ankündigungen, die zur Bezeichnung von Geschäfts- oder Betriebsstätten gesetzlich vorgeschrieben sind.  

  • Hinweise ohne Werbezusätze, die zur Auffindung nahe gelegener Geschäfts- oder Betriebsstätten oder von Naturschönheiten und Kulturstätten dienen.  

  • Werbeeinrichtungen welche am letzten Gebäude einer geschlossenen Ortschaft angebracht sind oder sich in derartigem räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinden, dass sie nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortreten.  

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 20 Ziffer 3 a Stmk. BauG und eine allfällige Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften (wiederum die BH) sei besonders hingewiesen.