Kanalabgaben
Nach oben ABW ab 01.01.2008 Kanalabgaben Erdwärmeanl. Grenzabstände SWB Förderung Anzeigeverf. Schotterabbau GAP Behördenausk. Sendemasten Vergabeges. GAP-Korrektur Regenw. nutzen Klärschlamm Badegewässer Nachbarrechte Kostenpflicht Inneninstall. Bestand n.BG Ingenieurleist. EW-Versorgungsanl. Änd. im Siedlungs-WB Änd. Förderungsrichtlinien Dachgeschossausbau

 


1. Neuerungen bei den Kanalabgaben

Mit 24. Mai 2005 wurde das Stmk. Kanalabgabengesetz geändert, wobei ja nur zum Teil auf die langjährigen Wünsche der Gemeinden und der Ziviltechniker eingegangen wurde. Diese Novelle tritt allerdings erst mit 1.1.2006 in Kraft. Wichtig dabei ist, dass alle Kanalabgaben­ordnungen in den Gemeinden auf die neue Gesetzeslage anzupassen sind. Hiezu ist den Gemeinden per E-Mail bereits eine Musterabgabenordnung übermittelt worden. Gegebe­nenfalls ist eine solche von der Fachabteilung 7A des Amtes der Stmk. Landesregierung anzufordern.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

1.       Berechnung des Kanalisationsbeitrages ist völlig neu geregelt. Früher war die verbaute Grundfläche unter Vervielfachung mit der Geschossanzahl maßgebend. Dabei wurde auf die tatsächlichen Flächen der einzelnen Geschosse nicht Rücksicht genommen. Dies führte in Extremfällen zu völligem Unverständnis der jeweils betroffenen Liegen­schaftseigentümer.

Nunmehr wurde als Maß für die Berechnung die Bruttogeschossfläche der Gebäude festgelegt, wobei wiederum Keller- und Dachgeschosse nur jeweils zur Hälfte ange­rechnet werden. Dies führt zu einer leichter verständlichen Umsetzung, insbesondere bei unregelmäßigen Gebäudeformen.

2.       Der Einheitssatz, mit dem die jeweils ermittelte Bruttogeschossfläche multipliziert wird, ist allerdings nach wie vor an die durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Kanal-Laufmeter gebunden. Der Hebesatz wurde auf 7,5 % (früher 5,0 %) angehoben. Bei der Ermittlung dieses durchschnittlichen Satzes sind Beiträge und Zuschüsse von Bund und Land in Abzug zu bringen.

Hiebei sind lediglich die Landesbeiträge von den „ortsüblichen“ Kosten abzuziehen, da der Bund ja über Annuitätenzuschüsse fördert. Es wird jetzt zwingend notwendig sein, die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes in die Abgabenordnung aufzu­nehmen. Bei den Betrachtungen zu den ortsüblichen Kosten ist die gesamte Kanalisa­tionsanlage inklusive Kläranlagen, Sonderbauwerke etc., wie sie in der Region anfallen, aufzunehmen. Es wird somit notwendig sein, zur Festlegung des Einheitssatzes die Kostensituation gründlich zu erheben.

3.       Festgelegt wurde auch, dass alle Begriffe des Gesetzes entsprechend den Festlegun­gen im Stmk. Baugesetz auszulegen sind. Dies dient der Verdeutlichung und der Er­leichterung der Interpretation im Zweifelsfall.

4.       Festgelegt wird auch in § 6 (2), dass der Jahresertrag aus den Benützungsgebühren das Doppelte der jährlichen Aufwändungen für Erhaltung, Betrieb, Finanzierung und eine angemessene Rücklage nicht überschreiten darf.

5.       Auf Basis der Novelle sind die Kanalabgabenordnungen der Gemeinden mit Inkrafttreten frühestens am 1.1.2006 zu erlassen.

 

2. Novellierung des Naturschutzgesetzes

Dem § 6 Abs. 3 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes zum Bewilligungstatbestand wurde angefügt:

Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden.

Dies bedeutet, dass in Bereichen, für die Bebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien der Gemeinden gelten, für die Beurteilung der Bauten im Bezug auf das Landschaftsbild NUR MEHR die Baubehörde zuständig ist.

Dies ist insoferne sinnvoll, als sich nunmehr Vorschriften verschiedener Behörden nicht mehr widersprechen können.

 

3. Fristen für Kleinkläranlagen verlängert

Unter bestimmten Bedingungen wird die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligung für kleine Abwasserreinigungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Dreikammerfaulgruben) verlängert.

Die Anlagen müssen vor dem 1. Juli 1990 bestanden haben, Sammel- und Senkgruben fallen nicht unter diese Verlängerung (diese sind keine Abwasserreinigungsanlagen!).

In Gebieten, die gemäß Gemeindeabwasserplan für eine gemeinschaftliche Entsorgung vorgesehen sind, gilt die Frist für Kläranlagen bis höchstens 50 EW mit 22.12.2015.

Außerhalb der genannten Gebiete gilt die Frist für Anlagen bis höchstens 10 EW allerdings mit 31.12.2007 (!).

Nach diesen Fristen sind die Anlagen an den Stand der Technik anzupassen oder stillzulegen. Ebenso endet die Ausnahmebestimmung, sobald ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage möglich ist.