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1.
Neuerungen bei den Kanalabgaben
Mit 24. Mai 2005 wurde das Stmk.
Kanalabgabengesetz geändert, wobei ja nur zum Teil auf die langjährigen Wünsche
der Gemeinden und der Ziviltechniker eingegangen wurde. Diese Novelle tritt
allerdings erst mit 1.1.2006 in
Kraft. Wichtig dabei ist, dass alle Kanalabgabenordnungen in den Gemeinden auf
die neue Gesetzeslage anzupassen sind. Hiezu ist den Gemeinden per E-Mail
bereits eine Musterabgabenordnung übermittelt worden. Gegebenenfalls ist eine
solche von der Fachabteilung 7A des Amtes der Stmk. Landesregierung anzufordern.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
1.
Berechnung des Kanalisationsbeitrages ist völlig neu
geregelt. Früher war die verbaute Grundfläche unter Vervielfachung mit der
Geschossanzahl maßgebend. Dabei wurde auf die tatsächlichen Flächen der einzelnen Geschosse nicht Rücksicht genommen. Dies führte in Extremfällen zu völligem
Unverständnis der jeweils betroffenen Liegenschaftseigentümer.
Nunmehr
wurde als Maß für die Berechnung die
Bruttogeschossfläche der Gebäude festgelegt, wobei wiederum Keller-
und Dachgeschosse nur jeweils zur Hälfte
angerechnet werden. Dies führt zu einer leichter verständlichen
Umsetzung, insbesondere bei unregelmäßigen Gebäudeformen.
2.
Der Einheitssatz, mit dem die jeweils ermittelte
Bruttogeschossfläche multipliziert wird, ist allerdings nach wie vor an die
durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Kanal-Laufmeter gebunden. Der
Hebesatz wurde auf 7,5 % (früher 5,0 %) angehoben. Bei der Ermittlung dieses
durchschnittlichen Satzes sind Beiträge und Zuschüsse von Bund und Land in
Abzug zu bringen.
Hiebei
sind lediglich die Landesbeiträge
von den „ortsüblichen“ Kosten abzuziehen, da der Bund ja über Annuitätenzuschüsse
fördert. Es wird jetzt zwingend notwendig sein, die Grundlagen für die
Festsetzung des Einheitssatzes in die Abgabenordnung aufzunehmen. Bei den
Betrachtungen zu den ortsüblichen Kosten ist die gesamte Kanalisationsanlage
inklusive Kläranlagen, Sonderbauwerke etc., wie sie in der Region anfallen,
aufzunehmen. Es wird somit notwendig sein, zur Festlegung des Einheitssatzes die
Kostensituation gründlich zu erheben.
3.
Festgelegt wurde auch, dass alle Begriffe des Gesetzes entsprechend den Festlegungen im Stmk.
Baugesetz auszulegen sind. Dies dient der Verdeutlichung und der Erleichterung
der Interpretation im Zweifelsfall.
4.
Festgelegt wird auch in § 6 (2), dass der Jahresertrag aus
den Benützungsgebühren das Doppelte der
jährlichen Aufwändungen für Erhaltung, Betrieb, Finanzierung und eine
angemessene Rücklage nicht überschreiten darf.
5.
Auf Basis der Novelle sind die Kanalabgabenordnungen der
Gemeinden mit Inkrafttreten frühestens am 1.1.2006 zu erlassen.
2.
Novellierung des Naturschutzgesetzes
Dem
§ 6 Abs. 3 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes zum
Bewilligungstatbestand wurde angefügt:
Errichtung
von Bauten und Anlagen, die nicht unter lit. b fallen und außerhalb eines
geschlossenen, bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch
Bebauungsrichtlinien erlassen wurden.
Dies bedeutet, dass in Bereichen, für die Bebauungspläne oder
Bebauungsrichtlinien der Gemeinden gelten, für die Beurteilung der Bauten im
Bezug auf das Landschaftsbild NUR MEHR die Baubehörde zuständig ist.
Dies ist insoferne sinnvoll, als sich nunmehr Vorschriften verschiedener
Behörden nicht mehr widersprechen können.
3.
Fristen für Kleinkläranlagen verlängert
Unter bestimmten Bedingungen wird die Frist für die Ausnahme von der
wasserrechtlichen Bewilligung für kleine Abwasserreinigungsanlagen, die
nicht dem Stand der Technik entsprechen (z. B. Dreikammerfaulgruben) verlängert.
Die Anlagen müssen vor dem 1. Juli 1990 bestanden haben, Sammel- und
Senkgruben fallen nicht unter diese Verlängerung (diese sind keine Abwasserreinigungsanlagen!).
In Gebieten, die gemäß Gemeindeabwasserplan für eine gemeinschaftliche
Entsorgung vorgesehen sind, gilt die Frist für Kläranlagen bis höchstens 50
EW mit 22.12.2015.
Außerhalb der genannten Gebiete gilt die Frist für Anlagen bis höchstens
10 EW allerdings mit 31.12.2007 (!).
Nach diesen Fristen sind die Anlagen an den Stand der Technik anzupassen
oder stillzulegen. Ebenso endet die Ausnahmebestimmung, sobald ein Anschluss an
eine öffentliche Kanalisationsanlage möglich ist.
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