Inneninstall.
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Inneninstallation bei Abwasserableitungsanlagen (Hausanschlüsse) gemäß § 2 Abs. 5 der FRL 1999 idF 2001U


Als Grundvoraussetzung gemäß Förderungsrichtlinien (vgl. § 3 Abs. 2 Z 1 der FRL 1999 idF 2001) sind Kosten von (Haus)Anschlusskanälen nur dann förderungsfähig, wenn sie vom Förderungsnehmer (Gemeinde, Verband etc.) getragen werden.

Folgende Erklärungen sollen bei der Feststellung des förderfähigen Ausmaßes des Anschlusskanals helfen:

(a)          Die 3 m–Regel (förderfähige Länge des Anschlusskanals innerhalb der Grundstücksgrenze) gilt dann nicht, wenn (Haus)Anschlusskanal und Abwasserableitungsanlage („Hauptstrang“) auf dem selben Grundstück verlaufen. Sollte die Abwasserableitungsanlage also über Privatgrund verlegt werden, beginnen die 30 m nicht förderfähige Anschlusskanallänge gleich direkt bei der Abwasserableitungsanlage („Hauptstrang“).

(b)          Versorgt ein über Privatgrund verlegter Anschlusskanal mehrere Objekte auf verschiedenen Privatgrundstücken, so werden pro Grundstück 30 m Anschlusskanallänge als nicht förderfähig abgezogen.

(c)          Sollte der Anschlusskanal, der mehrere Privatgrundstücke erschließt, von der Gemeinde/Genossenschaft/Verband (Inhaber des Wasserrechtsbescheides) nicht nur errichtet, sondern auch betrieben/gewartet werden (Auflage Wasserrechtsbescheid), so kann dieser bis zur Grundstücksgrenze des letzten zu erschließenden (Privat)Grundstückes als Abwasserableitungsanlage („Seitenstrang“) betrachtet werden und ist somit zur Gänze förderfähig. Die davon abgehenden Anschlusskanäle zu den einzelnen Objekten werden gemäß Festlegung (a) und (b) betrachtet.

Kommentar: Bei der Planung ist daher darauf zu achten, dass die auf Privatgrundstücke führenden Hauptstränge jedenfalls wasserrechtlich bewilligt werden. Damit liegt die Wartung jedenfalls im Bereich des Konsensträgers.

(d)          Sollten mehrere Objekte auf einem Grundstück mit getrennten Anschlusskanälen versehen werden, werden pro Objekt oder Grundstück 30 m als nicht förderfähig abgezogen – diese Festlegung gilt auch sinngemäß für Objekte, die mit mehreren Anschlusskanälen versehen werden.

 

Einrichtungen (z.B. Schächte) bei Anschlusskanälen sind nur förderfähig, wenn sie gemäß §2 Abs. 5 der Förderungsrichtlinien 1999 i.d.F. 2001 nicht der Inneninstallation zuzurechnen sind.

Die folgende Abbildung verdeutlicht die Festlegungen (a) bis (c) anhand von 4 Beispielen:

1               Abwasserableitungsanlage in öffentlichem Gut (Standardfall): ein Objekt/Grundstück wird über Anschlusskanal entsorgt.

2               Abwasserableitungsanlage in Privatgrund: ein Objekt/Grundstück wird über Anschlusskanal entsorgt

3               Abwasserableitungsanlage in öffentlichem Gut: zwei Objekte/Grundstücke werden mit einem Anschlusskanal entsorgt, der nicht vom Fördernehmer (z.B. Gemeinde) betrieben bzw. gewartet wird.

4               Abwasserableitungsanlage in öffentlichem Gut: zwei Objekte/Grundstücke werden mit einem Anschlusskanal entsorgt, der vom Fördernehmer (z.B. Gemeinde) errichtet und betrieben wird („Seitenstrang“)

 

 

 

 

Quelle: Kommunalkredit Austria AG, Wien, Internet: http://www.oekk.at/up-media/512_Spezialthemen_Stand%202002_08_08.doc