Ingenieurleist.
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Vergabe von Ingenieurleistungen

Ergänzend zur Gemeindeinformation „Vergabegesetze NEU“ von Juni 2002 wird gemäß der Leitlinie für die Vergabe von Ingenieurleistungen im Siedlungswasserbau in der Fassung vom 09.10.2002 die grundsätzliche Vorgangsweise des öffentlichen Auftraggebers übersichtlich dargestellt.

Die Leitlinie für die Vergabe von Ingenieurleistungen soll den öffentlichen Auftraggebern im Bereich des Siedlungswasserbaus hilfreiche Hinweise für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Vergabe von Ingenieurleistungen (das sind z.B. Studien, Gutachten, Planungen, förderungstechnische und behördliche Einreichungen, Projektmanagement, Ausschreibungen, örtliche Bauaufsicht, begleitende Kontrolle, Endabrechnung) bieten.

Die Grundsätze der Leitlinie sind jedoch auch auf alle anderen Ingenieurleistungen anwendbar.

Die richtige Wahl des Vergabeverfahrens bringt bei sorgfältig durchgeführter Vorgangsweise mehrere Vorteile:

·                Auswahl des bestgeeigneten Partners

·                Gleichbehandlung aller Bieter und somit Vermeidung von Einsprüchen

·                Kosten-/Qualitätsoptimierung durch hochwertige Ingenieurleistungen

·                Einhaltung gesetzlicher Vergabebestimmungen

Rechtliche Grundlage eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich das Bundesvergabegesetz 2002 (BVerG 2002), BGBl. Nr. I/99/2002 sowie darüber hinausgehend die Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden und des Europäischen Gerichtshofs.

In der Neufassung des Bundesvergabegesetzes (siehe Gemeindeinfo „Vergabegesetze NEU“) wurde der sachliche Geltungsbereich auf Dienstleistungsaufträge (auch Ingenieurleistungen) im Unterschwellenbereich, dh mit einem geschätzten Auftragswert ohne USt. unter € 200.000,- ausgedehnt. Dabei ist anstelle der ÖNORM A2050 das Bundesvergabegesetz 2002 anzuwenden.

Grundsätzlich sind für die Vergabe von geistig-schöpferischen Dienstleistungen (Ingenieurleistungen) die Direktvergabe das Verhandlungsverfahren anzuwenden. Die verschiedenen Möglichkeiten sind im Folgenden kurz charakterisiert:

  • Direktvergabe bei einem geschätzten Auftragswert ohne USt. unter € 30.000,-

Hier kann eine formfreie und unmittelbare Beauftragung eines „Planer des Vertrauens“ unter Anwendung von Honorarordnungen erfolgen.

  • Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung mit nur einem Bieter:

Ein solches kann im Unterschwellenbereich bis zu einem geschätzten Auftragswert von 130.000,- SZR[1] durchgeführt werden. Voraussetzung ist dabei, dass aufgrund der Eigenart der Leistung die Kosten eines Wettbewerbs wirtschaftlich nicht vertretbar wären.

 Im Oberschwellenbereich (Auftragswert ohne USt. mindestens € 200.000,-) kann das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung mit nur einem Bieter angewendet werden,  

·                wenn zusätzliche Leistungen zu einem bestehenden Auftrag, die nicht mehr als die Hälfte des ursprünglichen Auftrags umfassen, an den selben Planer zu vergeben sind, oder

·                wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß der Wettbewerbsordnung an den Gewinner zu vergeben ist.

  •  Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung mit mehreren Bietern

 Ein solches kann dann angewendet werden, wenn der geschätzte Auftragswert unter € 60.000,- (exkl. USt.) liegt.

Liegt der geschätzte Auftragswert über € 60.000,- muss das Verhandlungsverfahren öffentliche bekannt gemacht werden. Wird dabei nur eine beschränkte Anzahl von Bietern zugelassen, kann diese Art des Verhandlungsverfahrens zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weil jene Bieter, welche nicht in den beschränkten Kreis aufgenommen wurden, zu rechtlichen Schritten greifen können und damit das Verfahren erheblich verzögert – und verteuert – werden kann.

Einen Ausweg aus dieser Situation stellt das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung mit nur einem Bieter dar wie oben beschrieben. 

Nach Interpretation aus dem Wirtschaftsministerium ist tatsächlich nur ein Bieter vorgesehen, um die Aufwendungen in einem solchen Verfahren vertretbar zu halten. 

  • Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung

Dieses ist grundsätzlich im Oberschwellenbereich, das ist bei einem geschätzten Auftragswert der Ingenieurleistung ab € 200.000,- (ohne USt.) anzuwenden. Dabei sind mehrere Verfahrensschritte erforderlich, die das Vergabeverfahren äußerst zeitaufwendig und kostenintensiv gestalten. Umfangreiche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen des Auftraggebers sind dabei gefordert.

  • Ein projektsbezogenes Wettbewerbsverfahren dient der Evaluierung verschiedener Lösungen eines Projekts durch ein Preisgericht. Bei geistig schöpferischen Dienstleistungen kann der Auftraggeber zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb frei wählen. Die Durchführung muss jedoch öffentlich bekannt gemacht werden. Der geladene Wettbewerb ist nur im Unterschwellenbereich zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Wettbewerbsverfahren (Wettbewerbsordnung für das Ingenieurwesen WOI 1999) nur dann sinnvoll ist, wenn der Gesamtkostenaufwand des Verfahrens (Kosten für den Auftraggeber und den Wettbewerbsteilnehmern) im Verhältnis zu den zugehörigen Investitionskosten zu rechtfertigen ist.

Zu beachten ist, dass die Gründe für die Wahl eines Vergabeverfahrens IMMER schriftlich zu dokumentieren sind!

 
KRITERIEN IM VERGABEVERFAHREN

Bei der Festlegung der Kriterien ist der Vergabegrundsatz der Trennung der (unternehmerbezogenen) Eignungskriterien von den (auftragsbezogenen) Zuschlagskriterien genauestens zu beachten.

Eignungskriterien sind unternehmerbezogene Nachweise der Befugnis, der Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit.

Es ist unzulässig, die im Rahmen der Eignungsprüfung relevanten Kriterien der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Befugnis eines Bieters bei der Ermittlung des Bestbieters neuerlich zu werten.

Auswahlkriterien sind beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung für die Auswahl der Bewerber im Hinblick auf Qualitätskriterien von besonderer Bedeutung. Sie müssen unternehmerbezogen und sachlich gerechtfertigt sein; zB

·                Nachweis über die erfolgreiche Durchführung vergleichbarer Projekte

·                Qualifikation des Personals, Personalausstattung

·                Bürostruktur, internes Qualitätsmanagement

 

Zuschlagskriterien definieren Inhalt und Qualität von Ingenieurleistungen als wesentliches Kriterium der Auftragsvergabe. Das Honorar sollte dabei nicht im Vordergrund stehen. Zuschlagskriterien müssen auftragsbezogen und sachlich gerechtfertigt sein. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist vom Auftraggeber frei wählbar, bewegt sich jedoch in der Regel in folgendem Rahmen:

·                Zuschlagskriterium für den Inhalt der angebotenen Leistung                         40 %

·                Zuschlagskriterium für die Qualität der angebotenen Leistungen                  40 %

·                Zuschlagskriterium Honorar                                                                            20 %

 

Beim Inhalt der angebotenen Leistungen kann vom Bieter z. B. festgelegt werden

 ·                wie die Ausführungsplanung erfolgt

·                wie viele Baustellenkontrollen vorgesehen sind und wie intensiv ein Baustellenbesuch wahrgenommen wird

·                welche Kontrollen in welchen Zeitabschnitten erfolgen

·                ob laufende Prüfungen aller Abrechnungsunterlagen erfolgen

·                usw.

 

Zur Qualität der angebotenen Leistungen kann vom Bieter u. a. festgelegt werden

 

·                welche qualifizierten Personen die Leistungen tatsächlich erbringen  

·                wie die Verfügbarkeit des Personals gewährleistet wird

·                wie die Projektsdokumentation gestaltet wird

·                wie die visuelle Aufarbeitung eines Projektes (Musterpläne, Musterschriftstücke) gestaltet wird

·                usw.

 

Beurteilungskriterien sind beim Wettbewerbsverfahren vom Auftraggeber im vorhinein festzulegen.

Quelle: Leitlinie für die Vergabe von Ingenieurleistungen im Siedlungswasserbau in der Fassung vom 09.10.2002 der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten.

Dieses Dokument wird Ihnen bei Bedarf gerne von uns auch digital übermittelt!



[1] Zur Erläuterung: 130.000,- SZR (Sonderziehungsrechte) entsprechen €162.293,- gemäß Schwellenwertverordnung Bundesgesetzblatt II Nr. 457/2001.