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Grenzabstände
im Bauverfahren
Wiederholt wurde in Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass es keine – auch geringfügige Abweichungen - von den vorgegebenen bzw. gesetzlich bestimmten Abständen geben kann. In einem Erkenntnis vom 19. April 2001 Zahl 98/06/0190 wurde jetzt nochmals festgestellt, dass keine Toleranzmaße zulässig sind und die Einhaltung der Abstände als Nachbarrecht (so wie seinerzeit in der Steiermärkischen Bauordnung) auch jetzt im Steiermärkischen Baugesetz 1995 besonders zu beachten ist. Es wird daran erinnert, dass nach § 13 Stmk. BauG 1995 das Wahlrecht zwischen dem Bauen an der Grundgrenze oder mit den festgelegten Gebäudeabständen gegeben ist. Allerdings sind „Zwischenwerte“ von Abständen auch mit Zustimmung der jeweiligen Grundnachbarn nicht zulässig. Für Gebäude auf dem selben Bauplatz können allerdings geringere Abstände (jedoch immer mindestens 2,0 m) zugelassen werden.
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