Wasserrechtliche
Bewilligungspflicht von Erdwärmeanlagen
Wasserrechtsgesetz BGBl.
215/1959 i.d.f. 2001, § 31 c
(5)
Bewilligungspflicht
von Erdwärmeanlagen
In
wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
– Schutzgebiete und Schongebiete – sowie in geschlossenen Siedlungsgebieten
ohne zentrale Trinkwasserversorgung sind alle Erdwärmeanlagen (auch
Horizontalkollektoren) bewilligungspflichtig.
Vertikalkollektoren
sind überall bewilligungspflichtig
Grundwasserwärmepumpen
sind überall bewilligungspflichtig