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Einzelwasserversorgungsanlagen
- EWVA
GRUNDLAGEN
DER FÖRDERUNG Die Errichtung von Einzelwasserversorgungsanlagen (Brunnen, Quellfassung, etc.) im kommunalen wie im privaten Bereich ist grundsätzlich förderfähig, wenn folgende Erfordernisse erfüllt werden: 1.
Anschlussmöglichkeiten bestehen für
bis zu vier Objekte, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nebengebäude. Bei
mehr als vier anzuschließende Objekte zählt es nicht mehr als Einzelanlage. 2.
Für die zu versorgenden Objekte ist
der Anschluss an einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage ökologisch oder
wirtschaftlich nicht sinnvoll (oder der kürzestmögliche Anschluss an das öffentliche
Netz beträgt mehr als 1 km). 3.
Für die anzuschließenden Objekte
lag bereits zum 01.04.1993 eine rechtskräftige Baubewilligung vor. Objekte mit
einer Baubewilligung, die nach dem oben genannten Datum rechtskräftig wurde,
erhalten für die Errichtung von EWVA keine Förderung. Ausgenommen sind Neuerrichtungen aufgrund unerwarteter Naturereignisse
bzw. wenn das anzuschließende Objekt ein rechtskräftig bewilligtes Objekt
ersetzt und an der gleichen Stelle errichtet wird. 4.
Für Privatpersonen muss das zu
versorgende Objekt den Hauptwohnsitz darstellen. Ausgenommen sind Objekte mit überwiegend
landwirtschaftlicher Tätigkeit (Almhütten).
FÖRDERUNGSANSUCHEN
Dem
Ansuchen um Förderung einer Einzelanlage ist anzuschließen: 1.
Technisches Datenerfassungsblatt Auf der Homepage vom Büro Heidinger & Schwarzl www.heidinger-schwarzl.at
kann unter Links/Partner – Förderungen das Ansuchen zur Pauschalförderung für
Maßnahmen zur Wasserversorgung bei Einzelanlagen (PEWV) sowie das technische
Datenerfassungsblatt heruntergeladen werden. 2.
Nachweis, dass es sich um eine
Einzelanlage handelt – siehe Grundlagen der Förderung
AUSMASS
DER FÖRDERUNG 1.
Bundesförderung € 2.100,- für die Wassererschließung mittels Brunnen oder Quellen mit
erforderlicher Drucksteigerungsanlage, € 900,- für die Wassererschließung
mittels Quellen, €10,- pro förderfähigen Laufmeter Wasserleitung, € 500,-
für die Wasseraufbereitung und € 140,- pro m³ Nutzinhalt für
Wasserspeicher. Ausgenommen von der Förderung ist die Inneninstallation. Als
Inneninstallation bei Wasserversorgungsanlagen gelten alle Einrichtungen nach
dem Wasserzähler bzw. nach dem 1. Absperrorgan. Die Bundesförderung beträgt höchstens
das Ausmaß der allfälligen Landesförderung. 2.
Landesförderung Das Land Steiermark gewährt für Einzelwasserversorgungsanlagen eine Förderung
bis zum 35% der förderbaren Investitionskosten unter Einbeziehung eines
zumutbaren Eigenmittelanteiles von € 3.000,-. Das heißt, der Förderprozentsatz
wird dahingehend angepasst, dass für den Förderwerber € 3.000,- übrig
bleiben. Die Summe
der von Bund und Land gewährten Förderungsmittel darf nicht höher sein als
der Betrag, der durch Firmenrechnungen nachgewiesen werden kann. Eigenleistungen
werden bis zu einem Ausmaß von maximal 20 % der förderfähigen
Investitionskosten gewährt, wobei hier gewisse Mindestvoraussetzungen
einzuhalten sind. Unter anderem müssen die angesetzten Kosten der
Eigenleistungen mind. 25 % unter den ortsüblichen Fremdleistungskosten liegen. |