Dachgeschossausbau
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Baurecht – Dachgeschossausbau im Freiland - Heizungsanlagen

Aufgrund häufiger Diskussionen über die Vergrößerung der Geschossflächen bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden im Freiland wurde seitens der FA 13B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Klarstellung vorgenommen wie folgt:

Im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz, § 25 Abs 4 Zi 2 wird festgelegt, dass Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen im Freiland bewilligt werden dürfen, auch wenn sie nicht dem Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Allerdings wird dort auch geregelt, dass durch diese Zubauten die neu gewonnene Geschossfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen darf.

Nunmehr wurde klargestellt, dass es sich bei Ausbauten von Dachgeschossen, ohne dass am bestehenden Dach etwas geändert wird, nicht um Zubauten im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes handelt. Dort wird nämlich in Punkt 61 ausgeführt, dass ein Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen ist.

Wird eine solche Vergrößerung bei einem Dachgeschossausbau nicht ausgeführt, so wird die in diesem Bereich neu gewonnene Geschossfläche nicht auf die zulässige Verdoppelung angerechnet.

Klar ist aber auch, dass eine Dachgeschossfläche, die erst nach dem Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes ausgebaut wurde, nicht zur „ursprünglichen“ Geschossfläche zählt und daher nicht für die Bemessung der Vergrößerung herangezogen werden darf.

 

Mit der Novelle des Baugesetzes (seit 01.01.2004 in Kraft) sind Heizungsanlagen (Ölfeuerungen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) über 8 KW Nennheizleistung anzeigepflichtig. Dies gilt auch für die damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen. Die hiezu einzureichenden Unterlagen sind in einem Erlass der FA 13B vom 15.12.2004 (im Text irrtümlich mit 2005 bezeichnet) definiert.

Sie können diesen Erlass als PDF hier herunterladen.


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