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Baurecht – Dachgeschossausbau im Freiland - HeizungsanlagenAufgrund häufiger Diskussionen über
die Vergrößerung der Geschossflächen bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden
im Freiland wurde seitens der FA 13B des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung eine Klarstellung vorgenommen wie folgt: Im Steiermärkischen
Raumordnungsgesetz, § 25 Abs 4 Zi 2 wird festgelegt, dass Zubauten bei
rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen im Freiland bewilligt werden dürfen,
auch wenn sie nicht dem Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
dienen. Allerdings wird dort auch geregelt, dass durch diese Zubauten die neu
gewonnene Geschossfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals
genehmigte betragen darf. Nunmehr wurde klargestellt, dass es
sich bei Ausbauten von Dachgeschossen, ohne dass am bestehenden Dach etwas geändert
wird, nicht um Zubauten im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes handelt. Dort
wird nämlich in Punkt 61 ausgeführt, dass ein Zubau die Vergrößerung
einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis
zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen ist. Wird eine solche Vergrößerung bei
einem Dachgeschossausbau nicht ausgeführt, so wird die in diesem Bereich neu
gewonnene Geschossfläche nicht auf die zulässige Verdoppelung
angerechnet. Klar ist aber auch, dass eine
Dachgeschossfläche, die erst nach dem Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes
ausgebaut wurde, nicht zur „ursprünglichen“ Geschossfläche zählt und
daher nicht für die Bemessung der Vergrößerung herangezogen werden darf.
Mit der Novelle des Baugesetzes
(seit 01.01.2004 in Kraft) sind Heizungsanlagen (Ölfeuerungen und
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) über 8 KW Nennheizleistung anzeigepflichtig.
Dies gilt auch für die damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen und
Nutzungsänderungen. Die hiezu einzureichenden Unterlagen sind in einem Erlass
der FA 13B vom 15.12.2004 (im Text irrtümlich mit 2005 bezeichnet) definiert. Sie können diesen Erlass als PDF
hier herunterladen.
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