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Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach Steiermärkischem Baugesetz 1995 - Parteistellung
Für jene Bauten und Feuerstätten, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurden, ist dann der rechtmäßige Bestand gegeben, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Das stellt natürlich die Behörde und die Bausachverständigen vor eine besonders spannende Aufgabe: Für die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gibt es zwei Möglichkeiten – entweder die Baubehörde beantragt die Feststellung oder sie wird von Amtswegen beurteilt. Wird in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit festgestellt, so wird ein Feststellungsbescheid erteilt, der dann gleichzeitig als Bau- und als Benützungsbewilligung gilt. Wird von Amts wegen ein Feststellungsverfahren eingeleitet – das ist sicher dann der Fall, wenn Anzeigen oder Beschwerden von Nachbarn oder Anrainern gegeben sind – so werden die Objekteigentümer beauftragt, die erforderlichen Projektunterlagen (das sind Pläne und die Nachweise, dass das Bauwerk in der fraglichen Zeit errichtet wurde) in angemessener Frist bei der Behörde einzureichen. Im Verwaltungsgerichtshofentscheid vom 22. November 2001, GZ.: 2001/06/0133, wird bezüglich der Parteistellung der Nachbarn eine Klarstellung vorgenommen: Nachbarn und somit Partei sind alle jene, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues gemäß der damals geltenden Rechtslage (Steiermärkische Bauordnung) ein Nachbarrecht gehabt hätten. Dabei kommt es für die Einstufung als Nachbar darauf an, wer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 40 Absatz 2 und 3 des Steiermärkischen Baugesetzes Eigentümer eines benachbarten Grundstückes ist. Die Behörde wird grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Parteistellung für all jene gegeben ist, die gemäß den derzeitig geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes auch zu Bauverfahren eingeladen werden. Zur Feinabstimmung ist danach natürlich auch die zur Zeit der Errichtung des Bauwerkes geltende Rechtslage in der Steiermärkischen Bauordnung heranzuziehen. |