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Anzeigeverfahren
gemäß Stmk. BauG. - Prüfungsumfang
Die Möglichkeit, Baueinreichungen im Anzeigeverfahren durchzuführen, sollte für
den Antragsteller aber auch für die Behörde eine wesentliche Vereinfachung
bringen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Einreichung lückenlos
und fehlerfrei sein muss. Die Unterlagen sind im Baugesetz im § 23 Absatz
2, Ziffer 1 und 2 detailliert beschrieben. Bei Feuerungsanlagen genügt nach
Ziffer 3 der Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung.
Wichtig ist jedenfalls, dass die Verfasser der Unterlagen ausdrücklich
bestätigen, dass alle baurechtlichen Anforderungen der Einreichung
eingehalten sind und dass eine Berufshaftpflichtversicherung nachweislich
vorhanden ist. Ein Formular für eine solche Bestätigung kann nachstehend
heruntergeladen werden (
Download BESTÄTIGUNGSFORMULAR
).
Besonders zu beachten für die Behörde ist allerdings, dass eine genaue Prüfung
im Sinne des Absatz 4 des genannten § 33 des Stmk. BauG der Unterlagen
stattfinden muss. Dabei wird einerseits festgestellt ob die Unterlagen vollständig,
sowie von einem gesetzlich Berechtigten verfasst und unterfertigt sind.
Andererseits kann sich aus den Unterlagen ergeben, dass eine Bewilligungspflicht
nach § 19 besteht.
Selbstverständlich ist ein solches Vorhaben auch zu untersagen wenn es dem Flächen-widmungsplan
oder den Bebauungsplänen bzw. Bebauungsrichtlinien widerspricht.
Dass das Vorhaben nicht in einem offenkundlichen Widerspruch zu sonstigen
baurechtlichen Vorschriften stehen darf und insbesondere auch die
Abstandsbestimmungen eingehalten werden müssen ist klarerweise auch festgelegt.
Dabei kann es – nach neuesten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes –
durchaus auch notwendig sein vor Ort einen Grenzverlauf zu prüfen.
Eine besondere Rolle im Anzeigeverfahren spielt die Beeinträchtigung des
Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes (z.B. auch bei „Handy-Masten“).
Wird eine solche bei der Einreichung festgestellt, ist das Vorhaben innerhalb
von 8 Wochen (diese Frist gilt generell) zu untersagen. Ein Übergang ins
Bauverfahren nach § 19 ist immer dann möglich, wenn die Behörde nicht
zeitgerecht beurteilen kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und
Landschaftsbildes besteht.
Zusammenfassend
muss darauf hingewiesen werden, dass die Behörde sehrwohl eine umfangreiche
Prüfpflicht auch bei Einreichungen im Anzeigeverfahren hat.
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