Anzeigeverf.
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Anzeigeverfahren gemäß Stmk. BauG. - Prüfungsumfang


Die Möglichkeit, Baueinreichungen im Anzeigeverfahren durchzuführen, sollte für den Antragsteller aber auch für die Behörde eine wesentliche Vereinfachung bringen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Einreichung lückenlos und fehlerfrei sein muss. Die Unterlagen sind im Baugesetz im § 23 Absatz 2, Ziffer 1 und 2 detailliert beschrieben. Bei Feuerungsanlagen genügt nach Ziffer 3 der Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung.

Wichtig ist jedenfalls, dass die Verfasser der Unterlagen ausdrücklich bestätigen, dass alle baurechtlichen Anforderungen der Einreichung eingehalten sind und dass eine Berufshaftpflichtversicherung nachweislich vorhanden ist. Ein Formular für eine solche Bestätigung kann nachstehend heruntergeladen werden ( Download BESTÄTIGUNGSFORMULAR ).

Besonders zu beachten für die Behörde ist allerdings, dass eine genaue Prüfung im Sinne des Absatz 4 des genannten § 33 des Stmk. BauG der Unterlagen stattfinden muss. Dabei wird einerseits festgestellt ob die Unterlagen vollständig, sowie von einem gesetzlich Berechtigten verfasst und unterfertigt sind. Andererseits kann sich aus den Unterlagen ergeben, dass eine Bewilligungspflicht nach § 19 besteht.

Selbstverständlich ist ein solches Vorhaben auch zu untersagen wenn es dem Flächen-widmungsplan oder den Bebauungsplänen bzw. Bebauungsrichtlinien widerspricht.

Dass das Vorhaben nicht in einem offenkundlichen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften stehen darf und insbesondere auch die Abstandsbestimmungen eingehalten werden müssen ist klarerweise auch festgelegt. Dabei kann es – nach neuesten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes – durchaus auch notwendig sein vor Ort einen Grenzverlauf zu prüfen.

Eine besondere Rolle im Anzeigeverfahren spielt die Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes (z.B. auch bei „Handy-Masten“). Wird eine solche bei der Einreichung festgestellt, ist das Vorhaben innerhalb von 8 Wochen (diese Frist gilt generell) zu untersagen. Ein Übergang ins Bauverfahren nach § 19 ist immer dann möglich, wenn die Behörde nicht zeitgerecht beurteilen kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht.

Zusammenfassend muss darauf hingewiesen werden, dass die Behörde sehrwohl eine umfangreiche Prüfpflicht auch bei Einreichungen im Anzeigeverfahren hat.